Zivilrecht · Definition
Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme)
§ 414 BGB§ 421 BGB§ 401 BGB
Beim Schuldbeitritt (auch: kumulative Schuldübernahme oder Schuldmitübernahme) tritt ein Dritter neben den bisherigen Schuldner, sodass beide gesamtschuldnerisch haften, ohne dass der bisherige Schuldner befreit wird. Er ist vom bloßen Bürgschaftsvertrag abzugrenzen.
Klausurformel – so schreibst du es
Ein Schuldbeitritt liegt vor, wenn sich ein Dritter verpflichtet, für eine fremde Schuld neben dem bisherigen Schuldner einzustehen, ohne dass dieser befreit wird.