Zivilrecht · Definition

Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme)

§ 414 BGB§ 421 BGB§ 401 BGB

Beim Schuldbeitritt (auch: kumulative Schuldübernahme oder Schuldmitübernahme) tritt ein Dritter neben den bisherigen Schuldner, sodass beide gesamtschuldnerisch haften, ohne dass der bisherige Schuldner befreit wird. Er ist vom bloßen Bürgschaftsvertrag abzugrenzen.

Klausurformel – so schreibst du es

Ein Schuldbeitritt liegt vor, wenn sich ein Dritter verpflichtet, für eine fremde Schuld neben dem bisherigen Schuldner einzustehen, ohne dass dieser befreit wird.

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