Zivilrecht · Definition

Abtretung (Zession)

§ 398 BGB

Was versteht man unter „Abtretung (Zession)“?

Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft, durch das der Gläubiger (Zedent) eine Forderung durch Vertrag mit dem neuen Gläubiger (Zessionar) auf diesen überträgt, ohne dass die Mitwirkung des Schuldners erforderlich ist.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 6. Zivilsenat VI ZR 147/24Urteil vom 01.07.2025 · zu § 398 BGB

Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten "A-Modell".

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 278/24Urteil vom 01.07.2025 · zu § 398 BGB

Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten "A-Modell".

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 278/23Urteil vom 27.11.2024 · zu § 398 BGB

Zur Bemessung des Gegenstandswerts eines Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, bei einer zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Staffelmiete im Sinne von § 557a Abs. 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 52/23, NZM 2024, 755 Rn. 46 f. mwN).

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 398 BGB · Abtretung

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Abtretung und Schuldnerschutz (§ 398 BGB)Schuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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