Zivilrecht · Definition

Abtretung (Zession)

§ 398 BGB

Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft, durch das der Gläubiger (Zedent) eine Forderung durch Vertrag mit dem neuen Gläubiger (Zessionar) auf diesen überträgt, ohne dass die Mitwirkung des Schuldners erforderlich ist.

Wird geprüft in

Abtretung und Schuldnerschutz (§ 398 BGB)Schuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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