Zivilrecht · Definition
Abtretung (Zession)
§ 398 BGB
Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft, durch das der Gläubiger (Zedent) eine Forderung durch Vertrag mit dem neuen Gläubiger (Zessionar) auf diesen überträgt, ohne dass die Mitwirkung des Schuldners erforderlich ist.