Zivilrecht · Definition
Schuldübernahme
§ 414 BGB§ 415 BGB
Die (privative) Schuldübernahme ist ein Verfügungsgeschäft, durch das ein Dritter (Neuschuldner) an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt und die Schuld vollständig übernimmt; sie bedarf der Genehmigung des Gläubigers (§ 415 BGB) oder wird mit diesem vereinbart (§ 414 BGB).