Zivilrecht · Definition
Kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt)
§ 421 BGB
Der Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) liegt vor, wenn ein Dritter neben den bisherigen Schuldner tritt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeit haftet, ohne dass der ursprüngliche Schuldner befreit wird; er ist gesetzlich nicht geregelt, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt.