Zivilrecht · Definition

Kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt)

§ 421 BGB

Der Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) liegt vor, wenn ein Dritter neben den bisherigen Schuldner tritt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeit haftet, ohne dass der ursprüngliche Schuldner befreit wird; er ist gesetzlich nicht geregelt, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt.

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