Zivilrecht · Definition

Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis)

§ 412 BGB§ 398 BGB

Was versteht man unter „Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis)“?

Die cessio legis bezeichnet den kraft Gesetzes eintretenden Übergang einer Forderung auf einen Dritten ohne Abtretungsvertrag. Auf sie finden gemäß § 412 BGB die Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Abtretung entsprechende Anwendung.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 10. Zivilsenat X ZR 71/25Urteil vom 14.07.2026 · zu § 412 BGB

1. Ein Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB, wenn weder § 196 BGB noch eine andere Spezialvorschrift greift. 2. Ein Rückgewähranspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht mit dem Eintritt der Notlage und der daraus resultierenden Bedürftigkeit des Schenkers (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Oktober 1997 - X …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 9. Zivilsenat IX ZR 163/24Urteil vom 12.06.2025 · zu § 412 BGB

Ein Rechtsschutzversicherer muss in einem Prozess auf Rückzahlung von auf Rechtsanwaltsgebühren geleisteten Vorschüssen einen rechtskräftigen Beschluss, durch den die Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Auftraggeber festgesetzt worden ist, nicht gegen sich gelten lassen, wenn der Rechtsanwalt den Antrag auf Vergütungsfestsetzung gestellt hat, nachdem er vom Übergang etwaiger …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 7. Zivilsenat VII ZB 3/20Beschluss vom 05.07.2023 · zu § 412 BGB

1. Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, BGHZ 160, 197; Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 43/06, MDR 2007, 907). 2. Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 147/24Urteil vom 01.07.2025 · zu § 398 BGB

Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten "A-Modell".

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 412 BGB · Gesetzlicher Forderungsübergang

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

§ 398 BGB · Abtretung

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Abtretung und Schuldnerschutz (§ 398 BGB)Schuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

AbtretungsausschlussWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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