Zivilrecht · Definition
Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis)
§ 412 BGB§ 398 BGB
Die cessio legis bezeichnet den kraft Gesetzes eintretenden Übergang einer Forderung auf einen Dritten ohne Abtretungsvertrag. Auf sie finden gemäß § 412 BGB die Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Abtretung entsprechende Anwendung.