Zivilrecht · Definition

Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis)

§ 412 BGB§ 398 BGB

Die cessio legis bezeichnet den kraft Gesetzes eintretenden Übergang einer Forderung auf einen Dritten ohne Abtretungsvertrag. Auf sie finden gemäß § 412 BGB die Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Abtretung entsprechende Anwendung.

Wird geprüft in

Abtretung und Schuldnerschutz (§ 398 BGB)Schuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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