Zivilrecht · Definition

Abtretung (Zession)

§ 398 BGB

Der durch Vertrag erfolgende Wechsel der Gläubigerposition, bei dem eine Forderung vom bisherigen Inhaber auf einen neuen Gläubiger übergeht.

Klausurformel – so schreibst du es

Vertragliche Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen.

Wird geprüft in

Abtretung und Schuldnerschutz (§ 398 BGB)Schuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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