Zivilrecht · Definition
Bestimmbarkeitserfordernis bei der Abtretung
§ 398 BGB
Bei der Abtretung müssen die übertragenen Forderungen zumindest bestimmbar sein, d.h. zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung muss zweifelsfrei feststellbar sein, dass sie von der Abtretungsvereinbarung erfasst wird. Das Bestimmbarkeitserfordernis ist insbesondere bei der Globalzession relevant.