Öffentliches Recht · Verfassungsprozessrecht
Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)
Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG§§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
Objektives Beanstandungsverfahren: Überprüfung von Bundes- oder Landesrecht ohne konkreten Anlassfall.
Aufbau
- I. Antragsberechtigung · § 76 BVerfGGBundesregierung, Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestags.
- II. PrüfungsgegenstandBundes- oder Landesrecht jeden Ranges – auch Rechtsverordnungen und Satzungen.
- III. Antragsgrund · § 76 Abs. 1 BVerfGGMeinungsverschiedenheiten oder Zweifel; objektives Klarstellungsinteresse.
- IV. BegründetheitFormelle und materielle Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz.
- V. Entscheidung · § 78 BVerfGGNichtigerklärung mit Gesetzeskraft.
Typische Klausurfehler
- Objektives Verfahren: keine Frist, kein subjektives Rechtsschutzbedürfnis – es genügt das objektive Interesse an der Klärung.
- Das Quorum liegt seit 2009 bei einem VIERTEL der Bundestagsmitglieder (vorher ein Drittel) – beliebte Detailfrage.
- Auch außer Kraft getretene Normen sind prüffähig, wenn von ihnen noch Rechtswirkungen ausgehen.
- Antrag der LANDESregierung auch gegen Bundesrecht möglich – praktisch der Hauptanwendungsfall (Opposition über ein Bundesland).