Öffentliches Recht · Verfassungsprozessrecht

Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)

Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG§§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG

Objektives Beanstandungsverfahren: Überprüfung von Bundes- oder Landesrecht ohne konkreten Anlassfall.

Aufbau

  1. I. Antragsberechtigung · § 76 BVerfGGBundesregierung, Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestags.
  2. II. PrüfungsgegenstandBundes- oder Landesrecht jeden Ranges – auch Rechtsverordnungen und Satzungen.
  3. III. Antragsgrund · § 76 Abs. 1 BVerfGGMeinungsverschiedenheiten oder Zweifel; objektives Klarstellungsinteresse.
  4. IV. BegründetheitFormelle und materielle Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz.
  5. V. Entscheidung · § 78 BVerfGGNichtigerklärung mit Gesetzeskraft.

Typische Klausurfehler

  • Objektives Verfahren: keine Frist, kein subjektives Rechtsschutzbedürfnis – es genügt das objektive Interesse an der Klärung.
  • Das Quorum liegt seit 2009 bei einem VIERTEL der Bundestagsmitglieder (vorher ein Drittel) – beliebte Detailfrage.
  • Auch außer Kraft getretene Normen sind prüffähig, wenn von ihnen noch Rechtswirkungen ausgehen.
  • Antrag der LANDESregierung auch gegen Bundesrecht möglich – praktisch der Hauptanwendungsfall (Opposition über ein Bundesland).

Definitionen zu diesem Schema

BeteiligtenfähigkeitRechtserheblichkeitAbstrakte NormenkontrolleOrganstreitverfahrenBund-Länder-StreitVerfassungsbeschwerdeSchutzzweck der Norm (Staatsorg.)Vorbeugende Normenkontrolle
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