Öffentliches Recht · Definition

Rechtserheblichkeit

Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG

Eigenschaft einer staatlichen Maßnahme oder eines Unterlassens, die geeignet ist, in den Rechtskreis eines anderen Verfassungsorgans einzugreifen.

Wird geprüft in

Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

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