Öffentliches Recht · Definition

Rechtserheblichkeit

Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG

Was versteht man unter „Rechtserheblichkeit“?

Eigenschaft einer staatlichen Maßnahme oder eines Unterlassens, die geeignet ist, in den Rechtskreis eines anderen Verfassungsorgans einzugreifen.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BVerfG 2. Senat 2 BvB 1/19Urteil vom 23.01.2024 · zu Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG

1. Die für das Parteiverbotsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe zum Vorliegen unbehebbarer Verfahrenshindernisse (vgl. BVerfGE 144, 20 <159 ff. Rn. 404 ff.>) gelten auch für das Verfahren zum Ausschluss einer Partei von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG. 2. Die von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Inhalte genießen absoluten Bestandsschutz. Hieraus folgt, dass …

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BVerfG 2. Senat 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21Beschluss vom 15.11.2023 · zu Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG

Zur Antragsbefugnis im Bund-Länder-Streit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG).

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BVerfG 2. Senat 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18Beschluss vom 08.11.2022 · zu Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG

1. Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG können nicht unmittelbarer Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. 2. Soweit zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG Rechtsakte erlassen, kann das Bundesverfassungsgericht nicht nur den Übertragungsakt prüfen, sondern auch, ob Organe der zwischenstaatlichen Einrichtung im weiteren Verlauf …

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Gesetzestext

Art 93 GG

(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. (2) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern; es gliedert sich in zwei Senate. In jeden Senat werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat acht Richter gewählt; sie dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Durch Bundesgesetz nach Absatz 5 kann vorgesehen werden, dass das Wahlrecht vom anderen Wahlorgan ausgeübt werden kann, wenn innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach dem Ende der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande kommt. (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dauert zwölf Jahre, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen. (4) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt. (5) Ein Bundesgesetz regelt die Verfassung und das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →

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