Öffentliches Recht · Definition
Rechtserheblichkeit
Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG
Eigenschaft einer staatlichen Maßnahme oder eines Unterlassens, die geeignet ist, in den Rechtskreis eines anderen Verfassungsorgans einzugreifen.
Wird geprüft in
Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →