Öffentliches Recht · Verfassungsprozessrecht
Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG§ 90 BVerfGG§§ 13 Nr. 8a, 92 ff. BVerfGG
Außerordentlicher Rechtsbehelf zum BVerfG gegen die Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die öffentliche Gewalt.
Aufbau
- A. Zulässigkeit
- I. Zuständigkeit des BVerfG · Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG
- II. Beschwerdefähigkeit · § 90 Abs. 1 BVerfGGJedermann, der Träger von Grundrechten sein kann.
- III. BeschwerdegegenstandAkt der öffentlichen Gewalt (Legislative, Exekutive, Judikative).
- IV. BeschwerdebefugnisBehauptung, selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht verletzt zu sein.
- V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität · § 90 Abs. 2 BVerfGG
- VI. Form und Frist · §§ 23, 92, 93 BVerfGGMonatsfrist bei Einzelakten; Jahresfrist bei Gesetzen.
- B. BegründetheitBegründet, soweit der angegriffene Akt den Beschwerdeführer in einem Grundrecht verletzt.
- I. Schutzbereich des Grundrechts
- II. Eingriff
- III. Verfassungsrechtliche RechtfertigungBei Urteilsverfassungsbeschwerde: Prüfungsmaßstab spezifisches Verfassungsrecht (Heck'sche Formel).
Typische Klausurfehler
- Unmittelbarkeit bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde: grds. erst Vollzugsakt abwarten (Subsidiarität).
- Urteilsverfassungsbeschwerde: BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz; nur spezifisches Verfassungsrecht (Heck'sche Formel).
- Gegenwärtigkeit bei zukünftiger Beschwer: ausnahmsweise bei bereits feststehender Betroffenheit.