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Öffentliches Recht · Verfassungsprozessrecht

Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)

Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG§ 90 BVerfGG§§ 13 Nr. 8a, 92 ff. BVerfGG

Außerordentlicher Rechtsbehelf zum BVerfG gegen die Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die öffentliche Gewalt.

Aufbau

  1. A. Zulässigkeit
  2. I. Zuständigkeit des BVerfG · Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG
  3. II. Beschwerdefähigkeit · § 90 Abs. 1 BVerfGGJedermann, der Träger von Grundrechten sein kann.
  4. III. BeschwerdegegenstandAkt der öffentlichen Gewalt (Legislative, Exekutive, Judikative).
  5. IV. BeschwerdebefugnisBehauptung, selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht verletzt zu sein.
  6. V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität · § 90 Abs. 2 BVerfGG
  7. VI. Form und Frist · §§ 23, 92, 93 BVerfGGMonatsfrist bei Einzelakten; Jahresfrist bei Gesetzen.
  8. B. BegründetheitBegründet, soweit der angegriffene Akt den Beschwerdeführer in einem Grundrecht verletzt.
  9. I. Schutzbereich des Grundrechts
  10. II. Eingriff
  11. III. Verfassungsrechtliche RechtfertigungBei Urteilsverfassungsbeschwerde: Prüfungsmaßstab spezifisches Verfassungsrecht (Heck'sche Formel).

Typische Klausurfehler

  • Unmittelbarkeit bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde: grds. erst Vollzugsakt abwarten (Subsidiarität).
  • Urteilsverfassungsbeschwerde: BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz; nur spezifisches Verfassungsrecht (Heck'sche Formel).
  • Gegenwärtigkeit bei zukünftiger Beschwer: ausnahmsweise bei bereits feststehender Betroffenheit.
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