Öffentliches Recht · Definition
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
§ 90 Abs. 2 BVerfGG
Grundsatz, wonach der Beschwerdeführer vor Anrufung des BVerfG alle anderen zumutbaren Möglichkeiten zur Beseitigung der Rechtsverletzung nutzen muss.
Öffentliches Recht · Definition
Grundsatz, wonach der Beschwerdeführer vor Anrufung des BVerfG alle anderen zumutbaren Möglichkeiten zur Beseitigung der Rechtsverletzung nutzen muss.