Öffentliches Recht · Verfassungsprozessrecht
Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG)
Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG§§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
Streit zwischen Verfassungsorganen über ihre organschaftlichen Rechte und Pflichten – kontradiktorisches Verfahren mit Feststellungsurteil.
Aufbau
- I. Parteifähigkeit · § 63 BVerfGGOberste Bundesorgane und Organteile mit eigenen Rechten – insbesondere Fraktionen und einzelne Abgeordnete.
- II. Tauglicher Streitgegenstand · § 64 Abs. 1 BVerfGGRechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung.
- III. AntragsbefugnisMögliche Verletzung EIGENER organschaftlicher Rechte; Prozessstandschaft der Fraktion für den Bundestag.
- IV. Frist · § 64 Abs. 3 BVerfGGSechs Monate.
- V. BegründetheitVerletzt die Maßnahme die organschaftlichen Rechte aus dem GG?
Typische Klausurfehler
- Prozessstandschaft (§ 64 Abs. 1): Die Fraktion kann Rechte des GESAMTEN Bundestags geltend machen – zentral bei Regierungshandeln gegen die Parlamentsmehrheit.
- Kein allgemeines Verfassungsaufsichtsverfahren: Es braucht die Verletzung konkreter eigener Rechte, keine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle.
- Politische Parteien: Im Organstreit nur für ihren verfassungsrechtlichen Status aus Art. 21 GG parteifähig – sonst Verfassungsbeschwerde.
- Das BVerfG stellt nur FEST (§ 67 BVerfGG) – es hebt die Maßnahme nicht auf und ersetzt keine politische Entscheidung.