Öffentliches Recht · Verfassungsprozessrecht

Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG)

Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG§§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG

Streit zwischen Verfassungsorganen über ihre organschaftlichen Rechte und Pflichten – kontradiktorisches Verfahren mit Feststellungsurteil.

Aufbau

  1. I. Parteifähigkeit · § 63 BVerfGGOberste Bundesorgane und Organteile mit eigenen Rechten – insbesondere Fraktionen und einzelne Abgeordnete.
  2. II. Tauglicher Streitgegenstand · § 64 Abs. 1 BVerfGGRechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung.
  3. III. AntragsbefugnisMögliche Verletzung EIGENER organschaftlicher Rechte; Prozessstandschaft der Fraktion für den Bundestag.
  4. IV. Frist · § 64 Abs. 3 BVerfGGSechs Monate.
  5. V. BegründetheitVerletzt die Maßnahme die organschaftlichen Rechte aus dem GG?

Typische Klausurfehler

  • Prozessstandschaft (§ 64 Abs. 1): Die Fraktion kann Rechte des GESAMTEN Bundestags geltend machen – zentral bei Regierungshandeln gegen die Parlamentsmehrheit.
  • Kein allgemeines Verfassungsaufsichtsverfahren: Es braucht die Verletzung konkreter eigener Rechte, keine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle.
  • Politische Parteien: Im Organstreit nur für ihren verfassungsrechtlichen Status aus Art. 21 GG parteifähig – sonst Verfassungsbeschwerde.
  • Das BVerfG stellt nur FEST (§ 67 BVerfGG) – es hebt die Maßnahme nicht auf und ersetzt keine politische Entscheidung.

Definitionen zu diesem Schema

BeteiligtenfähigkeitRechtserheblichkeitAbstrakte NormenkontrolleOrganstreitverfahrenBund-Länder-StreitVerfassungsbeschwerdeSchutzzweck der Norm (Staatsorg.)Vorbeugende Normenkontrolle
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