Öffentliches Recht · Definition

Vorbeugende Normenkontrolle

Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG

Ausnahmsweise zulässige Überprüfung eines Gesetzes vor seinem Inkrafttreten, insbesondere bei Zustimmungsgesetzen zu völkerrechtlichen Verträgen.

Wird geprüft in

Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Abstrakte NormenkontrolleStreitbare (wehrhafte) DemokratieFreiheitlich demokratische Grundordnung (FdGO)Politische ParteiParteienprivilegChancengleichheit der Parteien
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen