Strafrecht · Gemeingefahr und Straßenverkehr

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

§ 315c StGB

Konkretes Gefährdungsdelikt im Straßenverkehr – Fahrunsicherheit oder Todsünden plus Beinahe-Unfall.

Aufbau

  1. I. Tathandlung
  2. 1. Fahrunsicherheit · § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGBAlkohol (absolute Fahrunsicherheit ab 1,1 ‰) / Rauschmittel / körperlich-geistige Mängel.
  3. 2. Die sieben Todsünden · § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGBGrob verkehrswidrig UND rücksichtslos.
  4. II. Konkrete GefahrFür Leib/Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert – „Beinahe-Unfall".
  5. III. GefahrzusammenhangGefahr muss gerade auf der Fahrunsicherheit bzw. dem Verstoß beruhen.
  6. IV. Subjektiver Tatbestand · § 315c Abs. 3 StGBVorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen.
  7. V. Verhältnis zu § 316Trunkenheitsfahrt als Auffangtatbestand ohne konkrete Gefahr.

Typische Klausurfehler

  • Konkrete Gefahr = Beinahe-Unfall: Es muss nach der Formel der Rspr. nur noch vom Zufall abhängen, ob es zur Verletzung kommt.
  • Das EIGENE Fahrzeug des Täters ist keine taugliche „fremde Sache" – Gefährdung nur des eigenen Autos genügt nicht.
  • Mitfahrende Tatbeteiligte scheiden nach h.M. als Gefährdungsobjekt aus; sonstige Insassen sind taugliche „andere".
  • Die Kombinationen des Abs. 3 (Vorsatz bzgl. Handlung, Fahrlässigkeit bzgl. Gefahr) sauber auseinanderhalten – beliebter Punktebringer.

Definitionen zu diesem Schema

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
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