Strafrecht · Gemeingefahr und Straßenverkehr
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
§ 315c StGB
Konkretes Gefährdungsdelikt im Straßenverkehr – Fahrunsicherheit oder Todsünden plus Beinahe-Unfall.
Aufbau
- I. Tathandlung
- 1. Fahrunsicherheit · § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGBAlkohol (absolute Fahrunsicherheit ab 1,1 ‰) / Rauschmittel / körperlich-geistige Mängel.
- 2. Die sieben Todsünden · § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGBGrob verkehrswidrig UND rücksichtslos.
- II. Konkrete GefahrFür Leib/Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert – „Beinahe-Unfall".
- III. GefahrzusammenhangGefahr muss gerade auf der Fahrunsicherheit bzw. dem Verstoß beruhen.
- IV. Subjektiver Tatbestand · § 315c Abs. 3 StGBVorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen.
- V. Verhältnis zu § 316Trunkenheitsfahrt als Auffangtatbestand ohne konkrete Gefahr.
Typische Klausurfehler
- Konkrete Gefahr = Beinahe-Unfall: Es muss nach der Formel der Rspr. nur noch vom Zufall abhängen, ob es zur Verletzung kommt.
- Das EIGENE Fahrzeug des Täters ist keine taugliche „fremde Sache" – Gefährdung nur des eigenen Autos genügt nicht.
- Mitfahrende Tatbeteiligte scheiden nach h.M. als Gefährdungsobjekt aus; sonstige Insassen sind taugliche „andere".
- Die Kombinationen des Abs. 3 (Vorsatz bzgl. Handlung, Fahrlässigkeit bzgl. Gefahr) sauber auseinanderhalten – beliebter Punktebringer.