Strafrecht · Definition

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

§ 316 StGB§ 315c StGB

Abstraktes Gefährdungsdelikt: Strafbar ist das Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand. Absolute Fahruntüchtigkeit wird ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration unwiderleglich vermutet; darunter ist relative Fahruntüchtigkeit bei Hinzutreten alkoholbedingter Ausfallerscheinungen anzunehmen.

Wird geprüft in

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)Gemeingefahr und Straßenverkehr · Prüfungsschema ansehen →

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