Strafrecht · Definition
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
§ 316 StGB§ 315c StGB
Abstraktes Gefährdungsdelikt: Strafbar ist das Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand. Absolute Fahruntüchtigkeit wird ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration unwiderleglich vermutet; darunter ist relative Fahruntüchtigkeit bei Hinzutreten alkoholbedingter Ausfallerscheinungen anzunehmen.