Strafrecht · Definition

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

§ 315c StGB

Was versteht man unter „Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)“?

Konkretes Gefährdungsdelikt: Der Täter muss durch fahruntüchtiges Fahren oder einen der grob verkehrswidrigen Verstöße (§ 315c I Nr. 2) Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährden – es muss zu einem Beinahe-Unfall kommen, bei dem die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache nur noch vom Zufall abhängt.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 4. Strafsenat 4 StR 482/19Urteil vom 18.06.2020 · zu § 315c StGB

1. Die Bewertung der Eigengefährdung durch den Täter kann abhängig von seinem Vorstellungsbild über mögliche Tathergänge abgestuft sein; so kann er bei Fassen des Tatentschlusses einen bestimmten gefahrbegründenden Sachverhalt hinnehmen, während er auf das Ausbleiben eines anderen, für ihn mit einem höheren Risiko verbundenen Geschehensablaufs vertraut (Fortführung BGH, Urt. v. 1. März 2018 - 4 …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 315c StGB · Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr 1 ein Fahrzeug führt, obwohl era) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder 2 grob verkehrswidrig und rücksichtslosa) die Vorfahrt nicht beachtet, b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1 die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)Gemeingefahr und Straßenverkehr · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen