Strafrecht · Definition

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

§ 315c StGB

Konkretes Gefährdungsdelikt: Der Täter muss durch fahruntüchtiges Fahren oder einen der grob verkehrswidrigen Verstöße (§ 315c I Nr. 2) Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährden – es muss zu einem Beinahe-Unfall kommen, bei dem die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache nur noch vom Zufall abhängt.

Wird geprüft in

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)Gemeingefahr und Straßenverkehr · Prüfungsschema ansehen →

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