Strafrecht · Definition
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
§ 315c StGB
Konkretes Gefährdungsdelikt: Der Täter muss durch fahruntüchtiges Fahren oder einen der grob verkehrswidrigen Verstöße (§ 315c I Nr. 2) Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährden – es muss zu einem Beinahe-Unfall kommen, bei dem die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache nur noch vom Zufall abhängt.