Zivilrecht · Besondere Vertragstypen
Anspruch gegen den Bürgen (§ 765 BGB)
§§ 765, 766, 767, 768, 771 BGB
Akzessorische Personalsicherheit: Der Gläubiger nimmt den Bürgen für die Hauptschuld in Anspruch.
Aufbau
- I. Wirksamer Bürgschaftsvertrag · § 765 BGB
- 1. Schriftform der Bürgschaftserklärung · § 766 BGBFormfrei für Kaufleute (§ 350 HGB).
- 2. Keine Sittenwidrigkeit · § 138 BGBKrasse finanzielle Überforderung naher Angehöriger.
- II. Bestehen der Hauptforderung · § 767 BGBAkzessorietät – Umfang folgt der Hauptschuld.
- III. Einwendungen und Einreden des Bürgen
- 1. Einreden des Hauptschuldners · § 768 BGBBleiben auch bei Verzicht des Hauptschuldners erhalten.
- 2. Anfechtbarkeit/Aufrechenbarkeit der Hauptschuld · § 770 BGB
- 3. Einrede der Vorausklage · § 771 BGBEntfällt bei selbstschuldnerischer Bürgschaft (§ 773 Abs. 1 Nr. 1).
- IV. Rückgriff des Bürgen · § 774 BGBCessio legis: Die Hauptforderung geht auf den zahlenden Bürgen über.
Typische Klausurfehler
- Sittenwidrige Angehörigenbürgschaft: krasse finanzielle Überforderung plus emotionale Verbundenheit begründen die Vermutung des § 138.
- Abgrenzung Bürgschaft (akzessorisch, § 766) / Garantie und Schuldbeitritt (nicht akzessorisch, formfrei) – Maßstab ist das Eigeninteresse des Versprechenden.
- Blankobürgschaft: Nachträgliches Ausfüllen wahrt die Form des § 766 nach h.M. nicht – der Formzweck ist Warnung.
- § 776: Gibt der Gläubiger andere Sicherheiten auf, wird der Bürge insoweit frei – eine oft übersehene Verteidigung.