Zivilrecht · Definition
Garantie (als persönliche Sicherheit)
§ 765 BGB
Die Garantie ist eine persönliche Sicherheit ohne Akzessorietät zur Hauptschuld, bei der der Garant eine weitergehende und von der Hauptschuld unabhängige Risikoübernahme als der Bürge eingeht. Sie ist von der Bürgschaft auf erstes Anfordern abzugrenzen.