Zivilrecht · Definition

Garantie (als persönliche Sicherheit)

§ 765 BGB

Was versteht man unter „Garantie (als persönliche Sicherheit)“?

Die Garantie ist eine persönliche Sicherheit ohne Akzessorietät zur Hauptschuld, bei der der Garant eine weitergehende und von der Hauptschuld unabhängige Risikoübernahme als der Bürge eingeht. Sie ist von der Bürgschaft auf erstes Anfordern abzugrenzen.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Rechtsprechung zu diesen Normen

Bürgschaft naher AngehörigerBVerfG 1 BvR 567/89 · BVerfGE 89, 214

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 7. Zivilsenat VII ZR 127/23Urteil vom 11.07.2024 · zu § 765 BGB

1. Fordert der Besteller eine Werklohnvorauszahlung zurück, nachdem der Unternehmer Leistungen erbracht hat, muss der Besteller schlüssig die Voraussetzungen eines Saldoüberschusses aus einer Schlussabrechnung vortragen. Ausreichend ist eine Abrechnung, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Besteller Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen ein entsprechender …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 9. Zivilsenat IX ZR 130/21Urteil vom 13.10.2022 · zu § 765 BGB

Hat der Tatrichter im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den Bürgen, der das Wiederaufleben der Forderung des Gläubigers bestreitet, nach Rückgewähr der vermeintlich anfechtbaren Leistung an den Insolvenzverwalter bei ansonsten feststehender Tatsachengrundlage Zweifel am Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners, geht dieser Umstand zu Lasten des Gläubigers.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 11. Zivilsenat XI ZR 219/19Urteil vom 22.09.2020 · zu § 765 BGB

Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92, WM 1993, 683).

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 765 BGB · Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. (2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Anspruch gegen den Bürgen (§ 765 BGB)Besondere Vertragstypen · Prüfungsschema ansehen →

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