Zivilrecht · Definition

Garantie (als persönliche Sicherheit)

§ 765 BGB

Die Garantie ist eine persönliche Sicherheit ohne Akzessorietät zur Hauptschuld, bei der der Garant eine weitergehende und von der Hauptschuld unabhängige Risikoübernahme als der Bürge eingeht. Sie ist von der Bürgschaft auf erstes Anfordern abzugrenzen.

Wird geprüft in

Anspruch gegen den Bürgen (§ 765 BGB)Besondere Vertragstypen · Prüfungsschema ansehen →

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