Zivilrecht · Definition

Akzessorietät (der Bürgschaft)

§ 765 BGB§ 767 BGB§ 768 BGB

Die Akzessorietät bezeichnet die rechtliche Abhängigkeit der Bürgschaft von der gesicherten Hauptschuld in Entstehung, Inhalt und Bestand. Die Bürgschaft ist in ihrer Existenz und ihrem Umfang grundsätzlich mit der Hauptschuld verklammert, es gibt aber gesetzlich und vertraglich anerkannte Durchbrechungen.

Wird geprüft in

Anspruch gegen den Bürgen (§ 765 BGB)Besondere Vertragstypen · Prüfungsschema ansehen →

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