Zivilrecht · Definition

Bürgschaft auf erstes Anfordern

§ 765 BGB§ 771 BGB

Bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern verzichtet der Bürge auf alle Einreden und verpflichtet sich zur sofortigen Zahlung auf bloße Zahlungsaufforderung des Gläubigers. Der Bürge kann im Rückforderungsprozess geltend machen, dass die Hauptschuld nicht besteht. Die Zulässigkeit dieser Vereinbarung ist anerkannt, ihr Missbrauch jedoch eingeschränkt.

Wird geprüft in

Anspruch gegen den Bürgen (§ 765 BGB)Besondere Vertragstypen · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Akzessorietät (der Bürgschaft)Garantie (als persönliche Sicherheit)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen