Zivilrecht · Definition
Bürgschaft auf erstes Anfordern
§ 765 BGB§ 771 BGB
Bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern verzichtet der Bürge auf alle Einreden und verpflichtet sich zur sofortigen Zahlung auf bloße Zahlungsaufforderung des Gläubigers. Der Bürge kann im Rückforderungsprozess geltend machen, dass die Hauptschuld nicht besteht. Die Zulässigkeit dieser Vereinbarung ist anerkannt, ihr Missbrauch jedoch eingeschränkt.