Zivilrecht · Definition

Einrede der Vorausklage

§ 771 BGB

Das Recht des Bürgen, die Befriedigung des Gläubigers so lange zu verweigern, bis dieser erfolglos eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat.

Verwandte Begriffe

WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)AnnahmeUnklarheitenregel
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen