Zivilrecht · Definition
Einrede der Vorausklage
§ 771 BGB
Das Recht des Bürgen, die Befriedigung des Gläubigers so lange zu verweigern, bis dieser erfolglos eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat.
Zivilrecht · Definition
Das Recht des Bürgen, die Befriedigung des Gläubigers so lange zu verweigern, bis dieser erfolglos eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat.