Zivilrecht · Definition

Einrede der Vorausklage

§ 771 BGB

Was versteht man unter „Einrede der Vorausklage“?

Das Recht des Bürgen, die Befriedigung des Gläubigers so lange zu verweigern, bis dieser erfolglos eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat.

Gesetzestext

§ 771 BGB · Einrede der Vorausklage

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Anspruch gegen den Bürgen (§ 765 BGB)Besondere Vertragstypen · Prüfungsschema ansehen →

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