Öffentliches Recht · Baurecht
Baunachbarklage (Anfechtung der Baugenehmigung)
§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGOArt. 68 BayBO
Klage des Nachbarn gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung – Erfolg nur bei Verletzung drittschützender Normen (Schutznormtheorie).
Aufbau
- A. Zulässigkeit
- I. Verwaltungsrechtsweg · § 40 Abs. 1 VwGO
- II. Statthafte Klageart: Anfechtungsklage · § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGODie Baugenehmigung ist ein VA mit Doppelwirkung (begünstigt den Bauherrn, belastet den Nachbarn).
- III. Klagebefugnis · § 42 Abs. 2 VwGOMöglichkeit der Verletzung einer DRITTSCHÜTZENDEN Norm – bloße Wertminderung des Grundstücks genügt nicht.
- IV. Vorverfahren / Klagefrist · §§ 68 ff., 74 VwGOBei fehlender Bekanntgabe an den Nachbarn: Jahresfrist ab Kenntnis (§ 58 Abs. 2 analog) bzw. Verwirkung.
- B. Begründetheit · § 113 Abs. 1 S. 1 VwGORechtswidrigkeit der Baugenehmigung UND Verletzung des Klägers in EIGENEN Rechten – objektive Rechtswidrigkeit allein genügt nicht.
- I. Verstoß gegen drittschützende Normen des BauplanungsrechtsGebietserhaltungsanspruch (Art der Nutzung, §§ 30 ff. BauGB i.V.m. BauNVO); Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO, § 34 Abs. 1 BauGB).
- II. Verstoß gegen drittschützende Normen des BauordnungsrechtsInsb. Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) – soweit im vereinfachten Verfahren überhaupt geprüft (Prüfumfang Art. 59 BayBO!).
Typische Klausurfehler
- Schutznormtheorie: Der Nachbar hat keinen Anspruch auf objektiv rechtmäßiges Bauen – nur drittschützende Normen vermitteln Abwehrrechte (Gebietserhaltungsanspruch, Rücksichtnahmegebot, Abstandsflächen).
- Gebietserhaltungsanspruch: Bei Verstoß gegen die ART der baulichen Nutzung im faktischen/festgesetzten Baugebiet besteht Abwehrrecht UNABHÄNGIG von tatsächlicher Beeinträchtigung – anders als beim Rücksichtnahmegebot.
- Prüfumfang der Baugenehmigung (Art. 59 BayBO): Im vereinfachten Verfahren werden Abstandsflächen nicht mehr geprüft – die Genehmigung kann insoweit keine Nachbarrechte verletzen (Feststellungswirkung begrenzt).
- Eilrechtsschutz: §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO – die Anfechtungsklage des Nachbarn hat wegen § 212a BauGB KEINE aufschiebende Wirkung.