Zivilrecht · Sachenrecht

Erwerb von Grundstückseigentum (§§ 873, 925 BGB)

§ 873 BGB§ 925 BGB§ 892 BGB

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb am Grundstück: Auflassung und Eintragung; gutgläubiger Erwerb vom Buchberechtigten über § 892 BGB.

Aufbau

  1. I. Einigung (Auflassung) · §§ 873 Abs. 1, 925 BGBBei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar (§ 925 Abs. 1); bedingungsfeindlich (§ 925 Abs. 2).
  2. II. Eintragung im Grundbuch · § 873 Abs. 1 BGB
  3. III. Einigsein im Zeitpunkt der EintragungBindung an die Auflassung nach § 873 Abs. 2 BGB.
  4. IV. Berechtigung des Veräußerers
  5. 1. Verfügungsbefugnis des Eigentümers
  6. 2. oder gutgläubiger Erwerb vom Buchberechtigten · § 892 BGBUnrichtiges Grundbuch + kein Widerspruch + keine positive Kenntnis der Unrichtigkeit.

Typische Klausurfehler

  • Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Die Nichtigkeit des Kaufvertrags (z.B. Formmangel trotz § 311b) lässt die Auflassung unberührt – Rückabwicklung über Bereicherungsrecht.
  • Heilung des formnichtigen Kaufvertrags durch Auflassung UND Eintragung (§ 311b Abs. 1 S. 2) – Klassiker bei privatschriftlichen Grundstücksgeschäften.
  • § 892: Der gute Glaube bezieht sich auf den GRUNDBUCHINHALT (Buchposition), nicht auf den Besitz; grobe Fahrlässigkeit schadet – anders als bei § 932 – NICHT, nur positive Kenntnis.
  • Maßgeblicher Zeitpunkt des guten Glaubens: Stellung des Eintragungsantrags (§ 892 Abs. 2) – spätere Kenntnis ist unschädlich.

Definitionen zu diesem Schema

AuflassungEintragung im GrundbuchÖffentlicher Glaube des Grundbuchs
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