Zivilrecht · Sachenrecht
Erwerb von Grundstückseigentum (§§ 873, 925 BGB)
§ 873 BGB§ 925 BGB§ 892 BGB
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb am Grundstück: Auflassung und Eintragung; gutgläubiger Erwerb vom Buchberechtigten über § 892 BGB.
Aufbau
- I. Einigung (Auflassung) · §§ 873 Abs. 1, 925 BGBBei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar (§ 925 Abs. 1); bedingungsfeindlich (§ 925 Abs. 2).
- II. Eintragung im Grundbuch · § 873 Abs. 1 BGB
- III. Einigsein im Zeitpunkt der EintragungBindung an die Auflassung nach § 873 Abs. 2 BGB.
- IV. Berechtigung des Veräußerers
- 1. Verfügungsbefugnis des Eigentümers
- 2. oder gutgläubiger Erwerb vom Buchberechtigten · § 892 BGBUnrichtiges Grundbuch + kein Widerspruch + keine positive Kenntnis der Unrichtigkeit.
Typische Klausurfehler
- Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Die Nichtigkeit des Kaufvertrags (z.B. Formmangel trotz § 311b) lässt die Auflassung unberührt – Rückabwicklung über Bereicherungsrecht.
- Heilung des formnichtigen Kaufvertrags durch Auflassung UND Eintragung (§ 311b Abs. 1 S. 2) – Klassiker bei privatschriftlichen Grundstücksgeschäften.
- § 892: Der gute Glaube bezieht sich auf den GRUNDBUCHINHALT (Buchposition), nicht auf den Besitz; grobe Fahrlässigkeit schadet – anders als bei § 932 – NICHT, nur positive Kenntnis.
- Maßgeblicher Zeitpunkt des guten Glaubens: Stellung des Eintragungsantrags (§ 892 Abs. 2) – spätere Kenntnis ist unschädlich.