Zivilrecht · Definition
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
§ 892 BGB
Zugunsten desjenigen, der ein Recht an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, ein Widerspruch ist eingetragen oder die Unrichtigkeit ist dem Erwerber bekannt. Anders als bei § 932 schadet nur positive Kenntnis, nicht grobe Fahrlässigkeit.