Zivilrecht · Definition

Eintragung im Grundbuch

§ 873 BGB

Was versteht man unter „Eintragung im Grundbuch“?

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie zur Belastung mit einem Recht sind die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 2. Zivilsenat II ZR 13/25Versäumnisurteil vom 16.06.2026 · zu § 873 BGB

Erlaubt die Satzung den Verzicht auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die fernmündliche Stimmabgabe nach fernmündlichem Einverständnis aller Gesellschafter, gilt dies im Zweifel auch für eine mündliche Erklärung oder eine Erklärung durch schlüssiges Verhalten.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 107/25Urteil vom 16.01.2026 · zu § 873 BGB

1. Wird die Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen realen Grundstücksteil beschränkt und ist die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlicher Inhalt der Belastung, muss die Ausübungsstelle in der Eintragungsbewilligung eindeutig bezeichnet sein. Diese Bezeichnung muss für jedermann als nächstliegende Bedeutung ohne weiteres erkennbar sein. 2. Die genaue Bezeichnung kann dadurch erfolgen, dass in der …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 238/24Urteil vom 05.12.2025 · zu § 873 BGB

Der Heimfallanspruch im Sinne von § 36 Abs. 1 WEG kann nicht vor dem Dauerwohnrecht entstehen. Die Verjährungsfrist des § 36 Abs. 3 WEG für diesen Anspruch beginnt daher frühestens mit der Eintragung des Dauerwohnrechts in das Grundbuch zu laufen.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 873 BGB · Erwerb durch Einigung und Eintragung

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung überlassen hat.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Mobiliarsachenrecht: Einigung + Übergabe (§ 929). Immobiliarsachenrecht: Einigung + Eintragung (§ 873), bei Eigentum qualifiziert als Auflassung (§ 925).

Wird geprüft in

Erwerb von Grundstückseigentum (§§ 873, 925 BGB)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

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