Zivilrecht · Definition

Eintragung im Grundbuch

§ 873 BGB

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie zur Belastung mit einem Recht sind die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich.

Klausurformel – so schreibst du es

Mobiliarsachenrecht: Einigung + Übergabe (§ 929). Immobiliarsachenrecht: Einigung + Eintragung (§ 873), bei Eigentum qualifiziert als Auflassung (§ 925).

Wird geprüft in

Erwerb von Grundstückseigentum (§§ 873, 925 BGB)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →

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AuflassungÖffentlicher Glaube des GrundbuchsWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
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