Zivilrecht · Definition
Eintragung im Grundbuch
§ 873 BGB
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie zur Belastung mit einem Recht sind die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich.
Klausurformel – so schreibst du es
Mobiliarsachenrecht: Einigung + Übergabe (§ 929). Immobiliarsachenrecht: Einigung + Eintragung (§ 873), bei Eigentum qualifiziert als Auflassung (§ 925).