Zivilrecht · Definition

Auflassung

§ 925 BGB§ 873 BGB

Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche dingliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber. Sie muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle (i.d.R. Notar) erklärt werden und ist bedingungs- und befristungsfeindlich.

Wird geprüft in

Erwerb von Grundstückseigentum (§§ 873, 925 BGB)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →

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