Zivilrecht · Definition
Vormerkung
§ 883 BGB§ 888 BGB
Eine im Grundbuch eingetragene Sicherung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück. Verfügungen, die nach Eintragung der Vormerkung getroffen werden, sind dem Vorgemerkten gegenüber relativ unwirksam, soweit sie seinen Anspruch beeinträchtigen würden.