Strafrecht · Vermögensdelikte
Untreue (§ 266 StGB)
§ 266 StGB
Vermögensschädigung durch Missbrauch einer Befugnis oder Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht.
Aufbau
- I. Objektiver Tatbestand
- 1. Tathandlung
- a) MissbrauchstatbestandMissbrauch einer wirksam eingeräumten Verfügungs-/Verpflichtungsbefugnis.
- b) oder TreubruchtatbestandVerletzung einer Vermögensbetreuungspflicht.
- 2. VermögensbetreuungspflichtBei beiden Varianten nach hM erforderlich (Hauptpflicht von einigem Gewicht im fremden Interesse).
- 3. VermögensnachteilAuch schädigungsgleicher Gefährdungsschaden; verfassungskonforme Restriktion (BVerfG).
- II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
- III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Typische Klausurfehler
- Vermögensbetreuungspflicht ist das zentrale Merkmal — bloße schuldrechtliche Pflichten genügen nicht.
- Gefährdungsschaden: BVerfG verlangt einen bezifferbaren Mindestschaden.
- Einverständnis des Vermögensinhabers schließt den Tatbestand aus (Grenze bei der GmbH: § 30 GmbHG, Existenzgefährdung).