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Strafrecht · Vermögensdelikte

Untreue (§ 266 StGB)

§ 266 StGB

Vermögensschädigung durch Missbrauch einer Befugnis oder Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht.

Aufbau

  1. I. Objektiver Tatbestand
  2. 1. Tathandlung
  3. a) MissbrauchstatbestandMissbrauch einer wirksam eingeräumten Verfügungs-/Verpflichtungsbefugnis.
  4. b) oder TreubruchtatbestandVerletzung einer Vermögensbetreuungspflicht.
  5. 2. VermögensbetreuungspflichtBei beiden Varianten nach hM erforderlich (Hauptpflicht von einigem Gewicht im fremden Interesse).
  6. 3. VermögensnachteilAuch schädigungsgleicher Gefährdungsschaden; verfassungskonforme Restriktion (BVerfG).
  7. II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
  8. III. Rechtswidrigkeit und Schuld

Typische Klausurfehler

  • Vermögensbetreuungspflicht ist das zentrale Merkmal — bloße schuldrechtliche Pflichten genügen nicht.
  • Gefährdungsschaden: BVerfG verlangt einen bezifferbaren Mindestschaden.
  • Einverständnis des Vermögensinhabers schließt den Tatbestand aus (Grenze bei der GmbH: § 30 GmbHG, Existenzgefährdung).
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Schemata