Strafrecht · Definition

Missbrauchstatbestand (§ 266 Alt. 1)

§ 266 StGB

Missbrauch ist die rechtsgeschäftliche Überschreitung des rechtlichen Dürfens innerhalb des rechtlichen Könnens: Der Täter verpflichtet oder verfügt im Außenverhältnis wirksam, überschreitet dabei aber die ihm im Innenverhältnis gesetzten Grenzen seiner Befugnis.

Wird geprüft in

Untreue (§ 266 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

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