Strafrecht · Definition
Missbrauchstatbestand (§ 266 Alt. 1)
§ 266 StGB
Missbrauch ist die rechtsgeschäftliche Überschreitung des rechtlichen Dürfens innerhalb des rechtlichen Könnens: Der Täter verpflichtet oder verfügt im Außenverhältnis wirksam, überschreitet dabei aber die ihm im Innenverhältnis gesetzten Grenzen seiner Befugnis.