Strafrecht · Definition
Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 StGB)
§ 266 StGB
Die Vermögensbetreuungspflicht ist eine besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, die wesentlicher (Haupt-)Inhalt des Rechtsverhältnisses ist und dem Täter einen gewissen Spielraum, Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit belässt. Sie ist Tatbestandsmerkmal beider Alternativen des § 266.