Strafrecht · Definition
Treubruchtatbestand (§ 266 Alt. 2)
§ 266 StGB
Der Treubruchtatbestand erfasst jede Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch tatsächliches oder rechtliches Handeln, das dem Vermögen des Treugebers einen Nachteil zufügt – auch ohne wirksames Rechtsgeschäft im Außenverhältnis. Er ist der weitere Auffangtatbestand.