Strafrecht · Definition

Treubruchtatbestand (§ 266 Alt. 2)

§ 266 StGB

Der Treubruchtatbestand erfasst jede Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch tatsächliches oder rechtliches Handeln, das dem Vermögen des Treugebers einen Nachteil zufügt – auch ohne wirksames Rechtsgeschäft im Außenverhältnis. Er ist der weitere Auffangtatbestand.

Wird geprüft in

Untreue (§ 266 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

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