Öffentliches Recht · Allgemeines Verwaltungsrecht
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts
§ 35 VwVfG§ 28 VwVfG§ 40 VwVfG
Das Grundschema des Verwaltungsrechts: Ermächtigungsgrundlage, formelle und materielle Rechtmäßigkeit – Herzstück fast jeder ÖR-Klausur.
Aufbau
- I. ErmächtigungsgrundlageVorbehalt des Gesetzes bei Eingriffsverwaltung.
- II. Formelle Rechtmäßigkeit
- 1. ZuständigkeitSachlich, örtlich, instanziell.
- 2. Verfahren · § 28 VwVfGAnhörung; Heilung nach § 45 VwVfG möglich.
- 3. Form · §§ 37 Abs. 3, 39 VwVfGBegründungspflicht.
- III. Materielle Rechtmäßigkeit
- 1. Tatbestandsvoraussetzungen der EGL
- 2. Rechtsfolge: gebundene Entscheidung oder Ermessen · § 40 VwVfGErmessensfehler: Ausfall, Fehlgebrauch, Überschreitung.
- 3. Verhältnismäßigkeit
- 4. Bestimmtheit · § 37 Abs. 1 VwVfG
Typische Klausurfehler
- Anhörungsfehler (§ 28) können nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden.
- Ermessensfehlerlehre: Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch und -überschreitung sauber trennen; gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (§ 114 VwGO).
- Ermessensreduzierung auf Null: Aus dem Ermessen wird ein Anspruch – klassisch bei erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter.
- § 46 VwVfG: Verfahrens- und Formfehler sind unbeachtlich, wenn keine andere Entscheidung in der Sache möglich war – greift nicht bei Ermessensentscheidungen.