Öffentliches Recht · Allgemeines Verwaltungsrecht

Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts

§ 35 VwVfG§ 28 VwVfG§ 40 VwVfG

Das Grundschema des Verwaltungsrechts: Ermächtigungsgrundlage, formelle und materielle Rechtmäßigkeit – Herzstück fast jeder ÖR-Klausur.

Aufbau

  1. I. ErmächtigungsgrundlageVorbehalt des Gesetzes bei Eingriffsverwaltung.
  2. II. Formelle Rechtmäßigkeit
  3. 1. ZuständigkeitSachlich, örtlich, instanziell.
  4. 2. Verfahren · § 28 VwVfGAnhörung; Heilung nach § 45 VwVfG möglich.
  5. 3. Form · §§ 37 Abs. 3, 39 VwVfGBegründungspflicht.
  6. III. Materielle Rechtmäßigkeit
  7. 1. Tatbestandsvoraussetzungen der EGL
  8. 2. Rechtsfolge: gebundene Entscheidung oder Ermessen · § 40 VwVfGErmessensfehler: Ausfall, Fehlgebrauch, Überschreitung.
  9. 3. Verhältnismäßigkeit
  10. 4. Bestimmtheit · § 37 Abs. 1 VwVfG

Typische Klausurfehler

  • Anhörungsfehler (§ 28) können nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden.
  • Ermessensfehlerlehre: Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch und -überschreitung sauber trennen; gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (§ 114 VwGO).
  • Ermessensreduzierung auf Null: Aus dem Ermessen wird ein Anspruch – klassisch bei erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter.
  • § 46 VwVfG: Verfahrens- und Formfehler sind unbeachtlich, wenn keine andere Entscheidung in der Sache möglich war – greift nicht bei Ermessensentscheidungen.
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