Strafrecht · Vermögensdelikte
Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)
§ 252 StGB
Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel nach vollendetem Diebstahl zur Beutesicherung.
Aufbau
- I. Vortat: vollendeter Diebstahl (oder Raub)Tauglicher Vortäter; vollendet, aber noch nicht beendet.
- II. Auf frischer Tat betroffenEnger räumlich-zeitlicher Zusammenhang zur Vortat.
- III. Qualifiziertes NötigungsmittelGewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben.
- IV. BeutesicherungsabsichtAbsicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
- V. Rechtswidrigkeit und Schuld
Typische Klausurfehler
- Betroffensein auf frischer Tat setzt voraus, dass die Vortat noch nicht beendet ist.
- Rechtsfolgenverweisung des § 252 auf § 249 (Bestrafung gleich einem Räuber).