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Strafrecht · Vermögensdelikte

Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)

§ 252 StGB

Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel nach vollendetem Diebstahl zur Beutesicherung.

Aufbau

  1. I. Vortat: vollendeter Diebstahl (oder Raub)Tauglicher Vortäter; vollendet, aber noch nicht beendet.
  2. II. Auf frischer Tat betroffenEnger räumlich-zeitlicher Zusammenhang zur Vortat.
  3. III. Qualifiziertes NötigungsmittelGewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben.
  4. IV. BeutesicherungsabsichtAbsicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
  5. V. Rechtswidrigkeit und Schuld

Typische Klausurfehler

  • Betroffensein auf frischer Tat setzt voraus, dass die Vortat noch nicht beendet ist.
  • Rechtsfolgenverweisung des § 252 auf § 249 (Bestrafung gleich einem Räuber).
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Schemata