Strafrecht · Definition

Beutesicherungsabsicht (§ 252 StGB)

§ 252 StGB

Was versteht man unter „Beutesicherungsabsicht (§ 252 StGB)“?

Der Täter des räuberischen Diebstahls muss in der Absicht handeln, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Dieser zielgerichtete Wille (dolus directus 1. Grades) grenzt § 252 von der bloßen Fluchtgewalt ab.

Gesetzestext

§ 252 StGB · Räuberischer Diebstahl

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Dolus directus 1. und 2. GradesDolus eventualis (Bedingter Vorsatz)Bewusste FahrlässigkeitTatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtum
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