Strafrecht · Definition
Beutesicherungsabsicht (§ 252 StGB)
§ 252 StGB
Der Täter des räuberischen Diebstahls muss in der Absicht handeln, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Dieser zielgerichtete Wille (dolus directus 1. Grades) grenzt § 252 von der bloßen Fluchtgewalt ab.