Strafrecht · Definition

Beutesicherungsabsicht (§ 252 StGB)

§ 252 StGB

Der Täter des räuberischen Diebstahls muss in der Absicht handeln, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Dieser zielgerichtete Wille (dolus directus 1. Grades) grenzt § 252 von der bloßen Fluchtgewalt ab.

Wird geprüft in

Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Dolus directus 1. und 2. GradesDolus eventualis (Bedingter Vorsatz)Bewusste FahrlässigkeitFahrlässigkeitTatbestandsirrtumVerbotsirrtum
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