Strafrecht · Definition
Beutesicherungsabsicht (§ 252 StGB)
§ 252 StGB
Was versteht man unter „Beutesicherungsabsicht (§ 252 StGB)“?
Der Täter des räuberischen Diebstahls muss in der Absicht handeln, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Dieser zielgerichtete Wille (dolus directus 1. Grades) grenzt § 252 von der bloßen Fluchtgewalt ab.
Gesetzestext
§ 252 StGB · Räuberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.