Strafrecht · Definition
Auf frischer Tat betroffen (§ 252 StGB)
§ 252 StGB
Was versteht man unter „Auf frischer Tat betroffen (§ 252 StGB)“?
Beim räuberischen Diebstahl muss der Täter bei einem vorangegangenen Diebstahl in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tatausführung angetroffen werden; das Betroffensein muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe alsbald nach der Tat erfolgen.
Gesetzestext
§ 252 StGB · Räuberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.