Strafrecht · Definition
Auf frischer Tat betroffen (§ 252 StGB)
§ 252 StGB
Beim räuberischen Diebstahl muss der Täter bei einem vorangegangenen Diebstahl in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tatausführung angetroffen werden; das Betroffensein muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe alsbald nach der Tat erfolgen.