Strafrecht · Definition

Auf frischer Tat betroffen (§ 252 StGB)

§ 252 StGB

Beim räuberischen Diebstahl muss der Täter bei einem vorangegangenen Diebstahl in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tatausführung angetroffen werden; das Betroffensein muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe alsbald nach der Tat erfolgen.

Wird geprüft in

Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

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