Zivilrecht · Besondere Vertragstypen
Mängelrechte beim Werkvertrag (§§ 634 ff. BGB)
§§ 631, 633, 634, 635, 637 BGB
Gewährleistung im Werkvertragsrecht – mit Selbstvornahme und Unternehmer-Wahlrecht als markanten Unterschieden zum Kaufrecht.
Aufbau
- I. Wirksamer Werkvertrag · § 631 BGBERFOLG geschuldet – Abgrenzung zum Dienstvertrag (bloße Tätigkeit).
- II. Mangel des Werks · § 633 BGB
- III. Abnahme · § 640 BGBDie Mängelrechte der §§ 634 ff. gelten grundsätzlich erst AB Abnahme.
- IV. Rechte des Bestellers · § 634 BGB
- 1. Nacherfüllung · § 635 BGBDas Wahlrecht zwischen Beseitigung und Neuherstellung hat der UNTERNEHMER.
- 2. Selbstvornahme + Aufwendungsersatz · § 637 BGBNach erfolglosem Fristablauf; inklusive Vorschussanspruch (Abs. 3)!
- 3. Rücktritt / Minderung · §§ 636, 323, 638 BGB
- 4. Schadensersatz · §§ 636, 280, 281 BGB
Typische Klausurfehler
- Anders als im Kaufrecht wählt der UNTERNEHMER die Art der Nacherfüllung (§ 635 Abs. 1) – eine beliebte Verwechslung.
- § 637 gewährt Selbstvornahme mit Kostenerstattung UND Vorschuss – im Kaufrecht ist das nach BGH gerade NICHT analog anwendbar.
- Vor der Abnahme gilt allgemeines Leistungsstörungsrecht; die §§ 634 ff. greifen ausnahmsweise schon vorher bei endgültiger Erfüllungsverweigerung oder im Abrechnungsverhältnis.
- Abgrenzung über § 650: Die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen unterliegt KAUFrecht – Werkvertragsrecht bleibt für Bauwerke und unkörperliche Erfolge.