Zivilrecht · Definition
Sachmangel im Werkvertragsrecht
§ 633 Abs. 2 BGB
Das Abweichen des hergestellten Werks von der vereinbarten Beschaffenheit oder dessen Ungeeignetheit für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung.
Zivilrecht · Definition
Das Abweichen des hergestellten Werks von der vereinbarten Beschaffenheit oder dessen Ungeeignetheit für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung.