Zivilrecht · Definition
Sachmangel im Werkvertragsrecht
§ 633 Abs. 2 BGB§ 633 Abs. 3 BGB
Ein Sachmangel des Werkes liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine andere als die bestellte Menge oder Art geliefert wurde (aliud/manko). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Gefahrübergang.