Zivilrecht · Definition
Abnahme (Werkvertragsrecht)
§ 640 BGB§ 641 BGB§ 634a BGB
Die Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes verbunden mit der Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß. Sie ist zentraler Zeitpunkt für den Gefahrübergang, die Fälligkeit des Werklohns und den Beginn der Verjährung werkvertraglicher Gewährleistungsansprüche.