Zivilrecht · Definition
Werkvertrag
§ 631 BGB
Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (Erfolgsherbeiführungsschuld). Er ist abzugrenzen vom Dienstvertrag, bei dem lediglich eine Tätigkeit als solche geschuldet wird. Maßgeblich ist, ob die Parteien einen konkreten Erfolg oder nur eine Tätigkeit vereinbart haben.