Zivilrecht · Definition
Werkvertrag
Was versteht man unter „Werkvertrag“?
Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (Erfolgsherbeiführungsschuld). Er ist abzugrenzen vom Dienstvertrag, bei dem lediglich eine Tätigkeit als solche geschuldet wird. Maßgeblich ist, ob die Parteien einen konkreten Erfolg oder nur eine Tätigkeit vereinbart haben.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)
· juristisch geprüft
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Abschlussprüfung, Geschäftsbesorgung, Auskunftsanspruch, Handakte, verhaltener Anspruch, Verjährungsfrist 1. Der schuldrechtliche Vertrag über die Jahres- und Konzernabschlussprüfung gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HGB ist als Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675 Abs. 1 BGB), zu qualifizieren (Anschluss an Senat, Urteil vom 30. April 1992 - III ZR 151/91, …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Zur Haftung des Betreibers einer Waschstraße für die Beschädigung eines Fahrzeugs (hier verneint).
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Nach Kündigung des Vertrags wegen Nichtleistung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. durch den Unternehmer kann dieser nach seiner Wahl etwaige Mängel der bis zur Kündigung erbrachten Leistung beseitigen oder die Beseitigung der Mängel ablehnen. Einer erneuten Fristsetzung zur Leistung der Bauhandwerkersicherung vor Ablehnung der Mängelbeseitigung bedarf es nicht. …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.