Zivilrecht · Definition

Werklieferungsvertrag

§ 650 BGB

Der Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) ist ein gemischter Vertrag, bei dem der Unternehmer eine herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sache liefert. Auf ihn finden primär die Vorschriften des Kaufrechts einschließlich des Verbrauchsgüterkaufs Anwendung.

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