Zivilrecht · Definition

Dienstvertrag

§ 611 BGB

Beim Dienstvertrag schuldet der Dienstverpflichtete die Erbringung von Diensten als solche (Tätigkeitsschuld), nicht aber einen bestimmten Erfolg. Er ist abzugrenzen insbesondere vom Werkvertrag, der eine Erfolgsherbeiführung zum Gegenstand hat.

Verwandte Begriffe

WerkvertragArbeitsvertragDienstverschaffungsvertrag (Personal-Leasing)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstsein
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen