Zivilrecht · Definition

Dienstvertrag

§ 611 BGB

Was versteht man unter „Dienstvertrag“?

Beim Dienstvertrag schuldet der Dienstverpflichtete die Erbringung von Diensten als solche (Tätigkeitsschuld), nicht aber einen bestimmten Erfolg. Er ist abzugrenzen insbesondere vom Werkvertrag, der eine Erfolgsherbeiführung zum Gegenstand hat.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 3. Zivilsenat III ZR 152/25Urteil vom 16.04.2026 · zu § 611 BGB

Vertragsrechtliche Einordnung eines Vertrags über Streamingdienstleistungen Zur vertragsrechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Erbringung von Streamingdienstleistungen.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 11. Zivilsenat XI ZR 159/24Urteil vom 03.02.2026 · zu § 611 BGB

1. Das Risiko, dass die vom Auftraggeber der Einreicherbank im Rahmen eines Dokumenteninkassos als Inkassobank vorgegebene Bank an der - ebenfalls vom Auftraggeber vorgegebenen - Anschrift tatsächlich keine Niederlassung unterhält, so dass der von der Einreicherbank an diese Anschrift weitergeleitete Inkassoauftrag nicht bei der benannten Inkassobank eingeht, trägt nicht die Einreicherbank, …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 14/25Urteil vom 14.10.2025 · zu § 611 BGB

1. Fordert der Geschädigte entgangenen Gewinn, enthält § 252 BGB eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, wonach der Geschädigte nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. 2. Die Erleichterungen der § 252 …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 611 BGB · Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

WerkvertragArbeitsvertragDienstverschaffungsvertrag (Personal-Leasing)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstsein
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