Zivilrecht · Definition
Dienstvertrag
§ 611 BGB
Beim Dienstvertrag schuldet der Dienstverpflichtete die Erbringung von Diensten als solche (Tätigkeitsschuld), nicht aber einen bestimmten Erfolg. Er ist abzugrenzen insbesondere vom Werkvertrag, der eine Erfolgsherbeiführung zum Gegenstand hat.