Zivilrecht · Definition
Dienstverschaffungsvertrag (Personal-Leasing)
Was versteht man unter „Dienstverschaffungsvertrag (Personal-Leasing)“?
Beim Dienstverschaffungsvertrag (Personal-Leasing) verpflichtet sich der Vertragspartner nicht zur eigenen Dienstleistung, sondern zur Verschaffung der Dienste Dritter. Er ist von der Eigenleistungspflicht des klassischen Dienstvertrags abzugrenzen.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)
· juristisch geprüft
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Vertragsrechtliche Einordnung eines Vertrags über Streamingdienstleistungen Zur vertragsrechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Erbringung von Streamingdienstleistungen.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Das Risiko, dass die vom Auftraggeber der Einreicherbank im Rahmen eines Dokumenteninkassos als Inkassobank vorgegebene Bank an der - ebenfalls vom Auftraggeber vorgegebenen - Anschrift tatsächlich keine Niederlassung unterhält, so dass der von der Einreicherbank an diese Anschrift weitergeleitete Inkassoauftrag nicht bei der benannten Inkassobank eingeht, trägt nicht die Einreicherbank, …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Fordert der Geschädigte entgangenen Gewinn, enthält § 252 BGB eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, wonach der Geschädigte nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. 2. Die Erleichterungen der § 252 …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.