Zivilrecht · Definition
Werkvertrag
§ 631 BGB
Ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird.
Zivilrecht · Definition
Ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird.