Zivilrecht · Definition

Selbstvornahme und Aufwendungsersatz im Werkvertragsrecht

§ 634 BGB§ 637 BGB

Was versteht man unter „Selbstvornahme und Aufwendungsersatz im Werkvertragsrecht“?

Beseitigt der Besteller einen Mangel selbst, kann er vom Unternehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Er kann auch einen Vorschuss für die zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten verlangen. Voraussetzung ist in der Regel das erfolglose Verstreichenlassen einer Frist zur Nacherfüllung.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 7. Zivilsenat VII ZR 20/25Urteil vom 07.05.2026 · zu § 634 BGB

Ein Nutzungsausfallschaden des Bestellers kann zu ersetzen sein, wenn sich der zur Reparatur eines Fahrzeugs verpflichtete Unternehmer mit der Nacherfüllung in Verzug befindet. Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Besteller bei Auftragserteilung nicht im Besitz einer gebrauchstauglichen Sache war, diese ihm also nicht entzogen, …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 7. Zivilsenat VII ZR 119/24Urteil vom 15.01.2026 · zu § 634 BGB

1. Den Besteller trifft im Vertragsverhältnis zu dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. Überlässt der Besteller dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er die ihn gemäß § 254 Abs. 1 BGB treffende Obliegenheit zur Mitwirkung und er muss sich …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 7. Zivilsenat VII ZR 53/23Urteil vom 18.12.2025 · zu § 634 BGB

1. Erweist sich die von den Parteien in erster Linie gewollte Leistungsbestimmung durch einen Schiedsgutachter als nicht durchführbar, hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB die Leistung selbst - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - durch Urteil zu bestimmen (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 7. Zivilsenat VII ZR 112/24Urteil vom 27.11.2025 · zu § 637 BGB

Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 634 BGB · Rechte des Bestellers bei Mängeln

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1 nach § 635 Nacherfüllung verlangen, 2 nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, 3 nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und 4 nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 637 BGB · Selbstvornahme

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. (2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. (3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Mängelrechte beim Werkvertrag (§§ 634 ff. BGB)Besondere Vertragstypen · Prüfungsschema ansehen →

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