Zivilrecht · Definition
Selbstvornahme und Aufwendungsersatz im Werkvertragsrecht
§ 634 BGB§ 637 BGB
Beseitigt der Besteller einen Mangel selbst, kann er vom Unternehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Er kann auch einen Vorschuss für die zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten verlangen. Voraussetzung ist in der Regel das erfolglose Verstreichenlassen einer Frist zur Nacherfüllung.