Zivilrecht · Definition

Werkerfolg

§ 631 Abs. 2 BGB

Das im Rahmen eines Werkvertrages geschuldete Ergebnis, das in der Herstellung oder Veränderung einer Sache oder in einem anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg bestehen kann.

Wird geprüft in

Mängelrechte beim Werkvertrag (§§ 634 ff. BGB)Besondere Vertragstypen · Prüfungsschema ansehen →

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