Zivilrecht · Definition

Selbstvornahme

§ 637 BGB

Was versteht man unter „Selbstvornahme“?

Das Recht des Bestellers, einen Mangel nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 7. Zivilsenat VII ZR 112/24Urteil vom 27.11.2025 · zu § 637 BGB

Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 7. Zivilsenat VII ZR 68/22Urteil vom 22.08.2024 · zu § 637 BGB

Die Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3, Fall 2, § 638 BGB schließt einen Kostenvorschussanspruch nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB wegen des Mangels, auf den die Minderung gestützt wird, nicht aus.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 7. Zivilsenat VII ZR 92/20Urteil vom 09.11.2023 · zu § 637 BGB

1. In der werkvertraglichen Leistungskette kann der Hauptunternehmer gegenüber dem Nachunternehmer gemäß § 634 Nr. 4 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entsteht, dass er wegen der mangelhaften Werkleistung des Nachunternehmers seinerseits Mängelansprüchen seines Bestellers ausgesetzt ist. Hat der Hauptunternehmer in diesem Fall einen …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 637 BGB · Selbstvornahme

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. (2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. (3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Mängelrechte beim Werkvertrag (§§ 634 ff. BGB)Besondere Vertragstypen · Prüfungsschema ansehen →

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