Zivilrecht · Definition
Selbstvornahme
§ 637 BGB
Das Recht des Bestellers, einen Mangel nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Zivilrecht · Definition
Das Recht des Bestellers, einen Mangel nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.