Strafrecht · Urkunds- und Aussagedelikte

Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153, 154 StGB)

§ 153 StGB§ 154 StGB

Schutz der Rechtspflege vor Falschaussagen – eigenhändige Delikte mit engem Anwendungsbereich.

Aufbau

  1. I. Taugliche StelleGericht oder andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle – NICHT Polizei oder Staatsanwaltschaft!
  2. II. Aussage über Tatsachen
  3. III. Falschheit der Aussageh.M. objektive Theorie: Widerspruch zwischen Aussage und Wirklichkeit.
  4. IV. VollendungMit Abschluss der Vernehmung.
  5. V. Vorsatz · § 15 StGB
  6. VI. Meineid als Qualifikation · § 154 StGB
  7. VII. Strafmilderung / Berichtigung · §§ 157, 158 StGBAussagenotstand; rechtzeitige Berichtigung.

Typische Klausurfehler

  • Die Polizei ist KEINE taugliche Stelle für §§ 153, 154 – die klassische Klausurfalle bei polizeilichen Zeugenvernehmungen.
  • Falschheitstheorien: objektive Theorie (h.M.) vs. subjektive Theorie vs. Pflichttheorie – relevant, wenn der Zeuge irrig die Wahrheit sagt.
  • Eigenhändige Delikte: Mittelbare Täterschaft scheidet aus – wer einen Gutgläubigen zur Falschaussage bringt, fällt unter § 160 (Verleitung).
  • § 157 privilegiert den Zeugen, der aussagt, um Bestrafung von sich oder Angehörigen abzuwenden – Strafmilderung oder Absehen.

Definitionen zu diesem Schema

Uneidliche Falschaussage (§ 153 StGB)
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Schemata