Strafrecht · Urkunds- und Aussagedelikte
Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153, 154 StGB)
§ 153 StGB§ 154 StGB
Schutz der Rechtspflege vor Falschaussagen – eigenhändige Delikte mit engem Anwendungsbereich.
Aufbau
- I. Taugliche StelleGericht oder andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle – NICHT Polizei oder Staatsanwaltschaft!
- II. Aussage über Tatsachen
- III. Falschheit der Aussageh.M. objektive Theorie: Widerspruch zwischen Aussage und Wirklichkeit.
- IV. VollendungMit Abschluss der Vernehmung.
- V. Vorsatz · § 15 StGB
- VI. Meineid als Qualifikation · § 154 StGB
- VII. Strafmilderung / Berichtigung · §§ 157, 158 StGBAussagenotstand; rechtzeitige Berichtigung.
Typische Klausurfehler
- Die Polizei ist KEINE taugliche Stelle für §§ 153, 154 – die klassische Klausurfalle bei polizeilichen Zeugenvernehmungen.
- Falschheitstheorien: objektive Theorie (h.M.) vs. subjektive Theorie vs. Pflichttheorie – relevant, wenn der Zeuge irrig die Wahrheit sagt.
- Eigenhändige Delikte: Mittelbare Täterschaft scheidet aus – wer einen Gutgläubigen zur Falschaussage bringt, fällt unter § 160 (Verleitung).
- § 157 privilegiert den Zeugen, der aussagt, um Bestrafung von sich oder Angehörigen abzuwenden – Strafmilderung oder Absehen.