Strafrecht · Definition
Uneidliche Falschaussage (§ 153 StGB)
Was versteht man unter „Uneidliche Falschaussage (§ 153 StGB)“?
Strafbar ist die falsche uneidliche Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle. Falsch ist die Aussage nach h.M. (objektive Theorie), wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt.
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Das die Strafbarkeit begründende Tatbestandsmerkmal „als Zeuge“ in § 153 StGB ist kein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB, sondern ein tatbezogenes persönliches Merkmal, auf welches die Norm keine Anwendung findet.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Das Sächsische Wahlprüfungsgesetz lässt die eidliche Vernehmung am Verfahren Beteiligter als Zeugen nicht zu. 2. § 162 StGB enthält keine Einschränkung der Strafbarkeit falscher eidlicher Aussagen.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.