Strafrecht · Definition
Uneidliche Falschaussage (§ 153 StGB)
§ 153 StGB§ 154 StGB
Strafbar ist die falsche uneidliche Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle. Falsch ist die Aussage nach h.M. (objektive Theorie), wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt.