Strafrecht · Vermögensdelikte

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

§ 303 StGB§ 303c StGB

Antragsdelikt – beachten: Strafantrag nach § 303c StGB.

Wie prüft man das?

  1. A. Tatbestand
  2. I. Objektiver Tatbestand
  3. 1. Fremde Sache
  4. 2. Beschädigen oder ZerstörenSubstanzverletzung ODER nicht unerhebliche Brauchbarkeitsminderung
  5. II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
  6. B. Rechtswidrigkeit
  7. C. Schuld
  8. D. Strafantrag (§ 303c StGB)

Welche Fehler passieren hier häufig?

  • Brauchbarkeitsminderung: erheblich? – Verhältnismäßigkeitsprüfung.
  • Reine Substanzeinwirkung ohne Brauchbarkeitsverlust: str.
  • Antragsdelikt – Anklage ohne Antrag unzulässig.

Definitionen zu diesem Schema

Sachbeschädigung
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